Nach Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften treten die RVG-Bestimmungen am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet. Nicht ganz eindeutig ist, ob für das Inkrafttreten die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG gilt, die auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrages bzw. der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung abstellt. § 60 RVG regelt jedoch lediglich, dass die Vergütung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen "nach bisherigem Recht zu berechnen" ist. Jedenfalls die Neuregelungen in § 15a Abs. 2 RVG und in § 55 Abs. 5 RVG befassen sich jedoch nicht mit der "Berechnung der Vergütung", sondern mit den Auswirkungen der Gebührenanrechnung auf den Dritten bzw. auf die Staatskasse. Deshalb spricht viel dafür, die Neuregelungen direkt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der gerichtlichen Beiordnung des Rechtsanwalts anzuwenden.[14] Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsprechung des BGH zur Gebührenanrechnung ausdrücklich rückgängig machen zu wollen, könnte sogar dazu führen, die Neuregelung auch in sog. Altfällen anzuwenden. Dies hätte dann zur Folge, dass der PKH-Anwalt beispielsweise eine im Frühjahr 2009 erfolgte Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung, bei der die Geschäftsgebühr anteilig abgezogen wurde, nach dem Stichtag mit der unbefristeten Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 RVG mit der Begründung anfechten kann, er habe die Gebühr von seinem Auftraggeber nicht gezahlt bekommen.[15]

[14] Siehe Hansens, RVGreport 2009, 241, 246; AnwBl. 2009, 535, 540.
[15] Siehe Hansens, RVGreport 2009, 241, 246.

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