Eine Straßenbaufirma hatte im Baustellenbereich auf einer Autobahn ein Warnschild aufgestellt, das bei einem auftretenden Sturm auf das Fahrzeug des Klägers geschleudert wurde und die Motorhaube beschädigte. Das AG sah in der unterbliebenen Sicherung des Warnschildes trotz angezeigter Sturmgefahr mit einer voraussichtlichen Windstärke von 8 Beaufort eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hinsichtlich der beschädigten Motorhaube zu.

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