Obwohl ansonsten die Übertragung der Schuldnerstellung auf einen Dritten nicht wirksam ist, wird für die Verkehrssicherungspflichten angenommen, dass diese von dem Verpflichteten auf Dritte übertragen werden können, mit der Folge, dass der Übernehmer selbst deliktisch verantwortlich wird (vgl. BGH NJW-RR 1989, 394, 395); BGH NJW 1970, 95; BGH NJW 1964, 942, 943 f.; OLG Hamm zfs 2000, 97; a.A. von Bar, VersR 1981, 760, 761). Das Freiwerden des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch nicht durch die Delegation in vollem Umfang eingetreten. Vielmehr reduziert sich für ihn seine ursprüngliche Verkehrssicherungspflicht auf Kontroll- und Überwachungstätigkeiten hinsichtlich des nunmehr in erster Linie Verkehrssicherungspflichtigen. Kommt der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit nicht nach oder schreitet er bei erkannter unzulässiger Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den nunmehr Verkehrssicherungspflichtigen nicht ein, lebt seine übertragene Verkehrssicherungspflicht wieder auf (vgl. OLG Köln VersR 1996, 246; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1992, 2972; OLG Celle r + s 1997, 501).

Die Wirksamkeit der teilweisen Delegation der Verkehrssicherungspflicht kann daran scheitern, dass die Übertragung nicht klar und eindeutig vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 1981, 471; OLG Hamm zfs 2000, 97). Die Entscheidung des BGH hebt hervor, dass es für die eindeutige Bestimmbarkeit der Übernahme allein auf die faktische Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ankommt.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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