Einführung

Nach § 1 FeV steht die Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich jeder Person frei. Allerdings führt der Verordnungsgeber hier auch an, dass für bestimmte Verkehrsarten eine Erlaubnis erforderlich ist. So wird in § 2 Abs. 1 StVG beschrieben, dass zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine Fahrerlaubnis benötigt wird. Dabei versteht man nach § 1 Abs. 2 StVG unter einem Kraftfahrzeug ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Gleise gebunden ist. In § 4 Abs. 1 S. 2 FeV werden abschließend Kraftfahrzeuge aufgezählt, für die eine Fahrerlaubnis nicht benötigt wird. Wird ein bußgeldrechtliches Fahrverbot als Nebenfolge[2] nach § 25 StVG angeordnet, so sind davon fahrerlaubnispflichtige und fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge betroffen.[3] Werden staatliche Sanktionen ausgesprochen, ist schon aus Art. 20 Abs. 3 GG heraus stets das Übermaßverbot als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.[4] Dies kann sich im Rahmen der Anordnung der Nebenfolge Fahrverbot maßgeblich auf der Rechtsfolgenseite auswirken, wenn bspw. eine Anordnung aus Gründen der unzumutbaren Härte gar nicht angeordnet wird[5] oder nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung abgesehen wird.[6] Eine weitere Spielart des Übermaßverbots wird darin gesehen, dass gegen den Betroffenen zwar ein Fahrverbot angeordnet, dieses aber zulässigerweise "beschränkt" wird.[7] Wie aus dem Strafrecht bekannt ist, kann eine solche "Beschränkung" nur wirksam angeordnet werden, wenn es verwaltungsrechtlich zulässig und damit theoretisch möglich wäre, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen für die Dauer der Maßnahme ein ersatzweises Legitimationspapier ausstellt.[8] Nachdem das Verkehrsverwaltungsrecht jedoch nicht nur die Beschränkung, sondern auch die Auflage kennt, soll in diesem Beitrag dargelegt werden, was unter den Begriffen zu verstehen ist (A.) und wie sie auf die Anordnung eines Fahrverbots übertragen werden können (B.). Abschließend soll die praktische Durchführung kurz skizziert werden (C.).

[2] BGH NJW 1992, 446.
[3] BeckOK StVR/Krenberger, StVG § 25 Rn 7.
[4] BeckOK GG/Huster/Rux, GG Art. 20 Rn 189.1.
[5] BeckOK StVR/Krenberger, StVG § 25 Rn 85-110.
[6] BeckOK StVR/Krenberger, BKatV § 4 Rn 21-23.
[7] BeckOK StVR/Krenberger, StVG § 25 Rn 14-18.
[8] Vgl. BeckOK StVR/Krenberger, StGB § 69a Rn 19.

A. Auflage und Beschränkung bei der Fahrerlaubnis

I. Bestimmungen im StVG und der FeV

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG muss man zum Führen eines Kfz geeignet sein. Der Begriff der Eignung wird in § 2 Abs. 4 StVG detailliert dargestellt: "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist."

Die Begriffe "Auflage" und "Beschränkung" werden in der Fahrerlaubnisverordnung in etlichen Bestimmungen genannt. Einige sollen hier zitiert werden.

In § 3 FeV, der die Einschränkung und Entziehung der Zulassung erörtert, wird in Satz 1 gefordert: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Dabei wird in Abs. 2 auf die Bestimmungen der §§ 11-14 FeV hingewiesen.
§ 11 FeV, der sich insgesamt mit der Eignung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt, stellt in Abs. 2 klar, dass beim Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen kann.
Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis muss im dem Kontext § 23 FeV erwähnt werden, der in Abs. 2 darstellt: Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
Sollten nach Erwerb der Fahrerlaubnis Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde aufkommen, ist § 46 FeV die notwendige Vorschrift. Zunächst ist in Abs. 1 festgehalten, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Person sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In Abs. 2 ist formuliert: "Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge