1

Nicht nur in der polizeilichen Praxis sind mit diesen Begriffen immer mal wieder Schwierigkeiten verbunden. Fordern § 1 Abs. 1 StVG und die Ausführungsvorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen in den §§ 1, 3, 4 FZV die Inbetriebnahme der selbigen im öffentlichen Verkehrsraum, ist dies ebenso beim Erlöschen der Betriebserlaubnis in § 19 Abs. 5 StVZO ein notwendiges Tatbestandsmerkmal. Auch in § 7 StVG, der sich mit der Haftung auseinandersetzt, wird vom Halter eines Kfz verlangt, dass er für die Schäden aufkommt, die durch den Betrieb des Kfz verursacht worden sind. In § 19 StVG wird der Begriff ebenfalls genutzt, wenn es um die Haftung des Halters für Anhänger und Gespanne geht.

2

In § 2 StVG und in § 4 FeV wird ausgeführt, dass für das Führen eines Kfz eine Fahrerlaubnis notwendig ist. Lediglich bei den in § 4 Abs. 1 S. 2 FeV genannten Kfz ist eine solche nicht erforderlich. Auch in § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, wird das Führen behandelt, ähnlich in den §§ 315c, 315d und auch 316 StGB.

3

Nach § 1 PflVersG und § 1 AuslPflVersG hat der Halter eines Kfz/Anhängers, je nach regelmäßigem Standort des Fahrzeugs, einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen. Kommt er dem nicht nach und gebraucht das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, besteht der Verdacht einer Straftat, § 6 PflVersG, § 9 AuslPflVersG.

4

In diesem Beitrag sollen die unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe dargestellt werden.

I. Führen eines Kraftfahrzeugs

1. Die Definition des BGH

Der Begriff dürfte mit am einfachsten darzustellen sein, trotzdem sollen hier einige Besonderheiten nochmals verdeutlicht werden, umfassend wurde das Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang mit dem automatisierten Fahren in der zfs 2016[2] erörtert:

Eine der wesentlichsten Entscheidungen dazu wurde 1988 vom BGH getroffen[3] :

Hier ging es um § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr. Das höchste deutsche Strafgericht hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Angekl. sich an das Steuer seines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftwagens setzte, den Motor anließ und das Abblendlicht einschaltete, um zu seiner etwa 700 m entfernten Wohnung zu fahren. Er war zu diesem Zeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig. Er stellte dann, ohne dass sich der Wagen bewegt hatte, das Abblendlicht und den Motor ab, weil seine neben ihm sitzende Frau vorschlug, das Auto stehen zu lassen und zu Fuß zu gehen und weil er einen entgegenkommenden Polizeistreifenwagen erblickte. Die Polizeibeamten beobachteten den Vorgang und kontrollierten die Person. Als sie anhielten, lief der Motor noch. Die dem Angekl. eine halbe Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,37 Promille. Der Strafrichter sah in dem Verhalten des Angekl. eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB mit der Begründung, dass es zum Führen eines Fahrzeuges genüge, dass der Fahrzeugführer es durch Anlassen des Motors in Betrieb nehme in der Absicht, alsbald wegzufahren. Der Angekl. führte aus, dass er das Fahrzeug nicht führte, weil es noch nicht rollte. So sah es auch das OLG Celle. Da es zuvor aber einige andere Obergerichte gab, die eine andere Meinung hatten, musste der BGH entscheiden. Dieser führte u.a. aus:

"… Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 (8/9) = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kfz (BGHSt 14, 185 =NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt. In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des "Führens" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort "führen" ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151 (3152) = StVE § 316 StGB Nr. 73a) ausgeführt hat, abgeleitet von "fahren" und hat als solches den eigentlichen Sinn von "in Bewegung setzen", "fahren machen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung "mittelst eines (…) Fahrzeuges (…) fortkommen machen" und kann hier für das Wort "fahren" stehen (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 4. Bd., 1. Abt. 1. Hälfte, Leipzig 1878, Sp. 432, 440, 442). Bereits nach dem Sprachgebrauch kann etwas Statisches nicht geführt werden. Auch die zweckorientierte Auslegung der Vorschrift führt dazu, dass von dem Begriff des "Führens"...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge