Der Verfasser geht hier auf § 6 PflVG ein, für § 9 AuslPflVG gilt das Gleiche. Ebenfalls findet man den Begriff in § 22 Abs. 2 StVG, Kennzeichenmissbrauch und § 248b StGB, unbefugte Benutzung eines Kfz bzw. Fahrrades.

Wie in dem Beitrag behandelt, ist der Halter eines Kfz und Anhängers verpflichtet, Schadensersatz zu leisten für die Fälle, bei denen Schäden durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind. § 8 StVG behandelt dazu Ausnahmen. Damit ein Geschädigter den Schaden auch umfassend erstattet bekommt, ist das PflVG zu beachten. Darin ist in § 1 festgehalten, dass der Halter eines Kfz oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. In § 2 werden zwar Ausnahmen von dieser Verpflichtung genannt. Trotzdem hängen die Bestimmungen zur Haftung im StVG eng mit diesem Gesetz zusammen. Daher ist § 6 von besonderer Bedeutung. Dieser stellt unter Strafe, ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu gebrauchen oder den Gebrauch zu gestatten, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Nach Abs. 2 kann der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden. Darüber hinaus ist nach Abs. 3 die Einziehung des entsprechenden Fahrzeugs möglich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was unter "Gebrauchen" oder "den Gebrauch gestatten" verstanden werden kann.

1. Fachliteratur

Jahnke[27] stellt dazu beim Schutzzweck zunächst fest, dass die Norm zum einen (vorrangig) den effektiven Schutz der Verkehrsopfer bezweckt, da ohne Haftpflichtversicherungsvertrag die Realisierung von Schadensersatzansprüchen kaum möglich ist. Geschützt sind zum anderen auch etwaige mitversicherte Personen, die sich auf wirksamen Versicherungsschutz verlassen. Weiter führt er aus:

"Der Begriff des "Gebrauchs" ist weiter als das "Führen" (§ 21 Abs. 1 StVG) und der "Betrieb" (§ 7 StVG), weil alle Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Nach dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift umfasst der Gebrauch das bestimmungsgemäße Benutzen eines Fahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung (…). Für ihn ist nicht erforderlich, dass dabei die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte fortgesetzt zum Zweck der Fortbewegung einwirken (…). Nicht ausreichend ist das Bewegen durch bloße Muskelkraft (KG VRS 67, 154; OLG Düsseldorf DAR 1980, 156)." Er verweist auch auf Kretschmer.[28] Dieser sieht den Gebrauch enger als nach AKB vorgegeben und beschränkt die Strafbarkeit auf den Gebrauch des Fahrzeugs in seiner mobilen Eigenheit, da dieses erst die Gefahr schaffe, welche den Anlass für Haftpflichtversicherung und strafrechtliche Flankierung gebe. Jahnke geht aber davon aus, dass dabei die sehr weit gehende Haftungsrechtsprechung des BGH (siehe NJW 2014, 1182 = VersR 2014, 396) übersehen wird.

Zur Ingebrauchnahme verweist er auf eine Entscheidung des BGH[29] aus dem Jahr 1957, die sich mit § 248b StGB, dem unbefugten Gebrauch eines Kfz oder Fahrrades, auseinandersetzt. Diese Bestimmung stellt unter Strafe, ein Kfz oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen. Der BGH stellt fest: "Nicht jeder, der ein Kfz oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung. Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248b StGB belanglos."

Zur Haftung bei Betriebsgefahr lesenswert ist ein Beitrag von Jahnke/Burmann.[30]

Sandherr[31] verweist auf Lampe in Erbs/Kohlhaas. Auch er sieht den Begriff des Gebrauchs weiter als das Führen und den Betrieb, weil alle Schadensrisiken eines Kfz abgedeckt werden sollen. Dabei umfasst für ihn nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift der Gebrauch das bestimmungsgemäße Benutzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Fortbewegung. Allerdings ist für ihn mit Verweis auf Burhoff in Ludowisy/Eggert/Burhoff, Teil 6 Rn 556 f. wesentlich, dass dabei die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte fortgesetzt zum Zweck der Fortbewegung einwirken, so dass auch ein im Leerlauf fahrendes oder ein durch anderweitige Motorkraft gezogenes Motorrad oder ein auf einer Gefällstrecke rollendes Fahrzeug darunter fallen können, nicht aber ein durch bloße Muskelkraft gezogenes oder geschobenes Fahrzeug. Lediglich den Bewegungsvorgang vorbereitende Betätigungen scheiden für ihn mit Verweis auf Kretschmer[32] aus.

Lampe[33] stellt zum dem Be...

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