"… Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kl. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für den Pkw M, der auch eine Vollkaskoversicherung umfasst, ein Anspruch auf Zahlung von 5.575,62 EUR (…) zusteht. (…)"

2. Der Kl. hat den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass die Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Bekl. nach dem Versicherungsvertrag vorliegen, die in A.2.2.2 der AKB als versichertes Ereignis in der Vollkaskoversicherung einen Unfall des Fahrzeugs, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis erfordert.

a) Aufgrund des Beschädigungsbildes am versicherten Fahrzeug und unter Berücksichtigung der von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Sachverständigen K. bei seiner Gutachtenerstattung in der mündlichen Verhandlung vor dem LG steht fest, dass der Schaden mit kastenförmigem Abdruckprofil durch ein von außen kommendes Ereignis entstanden ist, welches plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat; es handelt sich um typische Beschädigungen, wie sie sicher auf den streifenden Kontakt mit einer Leitplanke zurückzuführen sind. Selbst wenn – was weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist – der Kontakt mit der Leitplanke auf ein willentliches Verhalten des Zeugen F. zurückzuführen wäre, würde dies nichts an der Voraussetzung eines “plötzlichen' Ereignisses ändern, da der Begriff der “Plötzlichkeit' insoweit rein objektiv zu verstehen ist (…).

b) Die Einwendungen der Bekl. zum Unfallhergang und Unfallort führen nicht zu der Annahme, dass der Kl. ein einstandspflichtiges Unfallereignis nicht nachgewiesen hätte.

aa) (1) Zwar ist zweifelhaft, ob die Schilderung des Unfallhergangs durch den Kl. unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen F. und L. vollständig mit den Erkenntnissen des SV K. in Einklang zu bringen ist. (wird ausgeführt)

(2) Dennoch hat sich das LG die Überzeugung gebildet, dass sich der Unfall an der vom Kl. behaupteten Stelle ereignet hat. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung, die eine neue Tatsachenfeststellung durch das BG i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten würde, bestehen nicht. Dies gilt auch für den konkreten Zeitpunkt des behaupteten Unfallereignisses, den das LG ebenfalls nicht in Frage gestellt hat.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des genauen Unfallhergangs bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Widersprüche zwischen der Unfallschilderung durch die Zeugen und den Erkenntnissen des SV K. zu der Annahme führen, dass die Angaben der Zeugen auch hinsichtlich Ort und Zeit des Unfallereignisses nicht glaubhaft sind. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die genauen Einzelheiten des Unfallablaufs und insb. die Entfernung zu dem von den Zeugen nur ansatzweise gesehenen Tier aufgrund des plötzlichen Unfallereignisses nicht in jedem Detail richtig wahrgenommen und ggf. zuverlässig erinnert werden können. Gerade der geschilderte Abstand von lediglich einem Meter zu dem Tier ist zwar nicht plausibel. Es ist aber nachvollziehbar, dass das Tier den Zeugen jedenfalls sehr nah vorkam und auch eine tatsächliche Entfernung des Tieres – wie vom SV unterstellt – von 12 bis 14 m der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen und ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht entgegensteht.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kl. und die Zeugen im Streitfall unzutreffende Angaben zu Ort und Zeit des Unfallereignisses gemacht haben sollten. (…)

bb) Unabhängig von diesen tatsächlichen Erwägungen gilt ohnehin, dass der VN bei der Kaskoversicherung zwar darlegen und beweisen muss, dass ein “Unfall' im Sinne der Versicherungsbedingungen stattgefunden hat. Gelingt dem VN dieser Nachweis, trifft den VR die Beweislast in vollem Umfang, dass der VN oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, weil die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses nicht zum Begriff des Unfalls gehört (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2021, 164; BGH, NJW 1997, 3027).

Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können, so reicht diese Feststellung allerdings aus, um die Einstandspflicht des VR zu begründen (…). Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall so, wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann. Die Klage ist dagegen abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den VR hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2017, 613).

Es gelten bei der Kaskoversicherung damit nicht die Regeln zum vorgetäuschten Unfall im Haftpflichtprozess (vgl. auch OLG Naumburg r+s 2014, 8), nach denen zunächst der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung zu beweisen hat (…) und ...

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