Verzichtet ein Versicherungsnehmer durch Abfindungsvergleich auf zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten, so liegt darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger sich zurechnen lassen muss. Bei einem Abfindungsvergleich ist darauf zu achten, dass Ansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 116 Abs. 1 SGB VII bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses übergehen; dies ist nicht der Fall bei der privaten Krankenversicherung, da deren Leistungen erst bei der ärztlichen Behandlung entstehen, also in der Zukunft. Bei Prozessvergleichen muss daher darauf geachtet werden, dass von diesem Vergleich zukünftige Ansprüche von Krankenversicherern nicht berührt sind.[35]

[35] LG Saarbrücken, 14 O 221717, r+s 2019, 32.

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