Der Kl. schloss als Verbraucher mit dem beklagten Autohändler einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten Pkw. In dem schriftlich gefassten Kaufvertrag befand sich folgender Zusatz:

Zitat

"inkl. 1 x Satz gebrauchter Winterräder auf Alufelgen (ABE (= Allgemeine Betriebserlaubnis) für Winterräder wird nachgereicht)."

Das Fahrzeug wurde noch am Tage des Vertragsschlusses (16.11.2016) dem Kl. nach Zahlung des Kaufpreises mit achtfacher Bereifung übergeben. Die Winterräder waren montiert. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs. Sie waren lediglich mit einem BMW–Emblem versehen und für das verkaufte Fahrzeug nicht zugelassen.

Nachdem der Kl. im Juni 2017 feststellte, dass bei seinem Fahrzeug die hintere Federung nicht funktionierte, zeigte er dies den Bekl. an. Der angezeigte Mangel wurde von einem von ihm beauftragten Kfz-Meisterbetrieb mit einem Kostenaufwand von 981,45 EUR behoben. Der Bekl. lehnte die Erstattung dieser Kosten ab.

Bereits im Frühjahr 2017 war am Pkw des Kl. ein Defekt des Turboladers aufgetreten. Der Bekl. ersetzte den Turbolader. Der Kl. hielt die Nachbesserungsarbeit des Bekl. für nicht ordnungsgemäß und führte hierzu aus, der Bekl. habe einen leistungsstärkeren und älteren Turbolader eingebaut.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung der Parteien fehlschlug, trat der Kl. von dem Kaufvertrag zurück. Mit der Klage hat der Kl. die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der Nutzungsentschädigung, die Erstattung der An- und Abmeldekosten und der Kosten für die Erneuerung der Luftfeder, die Feststellung des Annahmeverzuges des Bekl. und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verfolgt. Nach Einreichung der Klage bei dem LG hat der Kl. dem Bekl. per E-Mail eine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LG bereits verstrichene Frist zur Aushändigung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterreifen gesetzt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urt. hat der Kl. erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Zur Begründung hat er sich darauf bezogen, dass der Bekl. die angeforderte Allgemeine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt habe.

Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

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