Der von der Sicherungsnehmerin ermächtigte Kl. macht die Verureilung der beklagten Fahrerin und der beklagten Haftpflichtversicherung wegen eines Kreuzungsunfalls der beteiligten Kfz geltend. Die Zeugin S befuhr mit dem Fahrzeug des Kl. eine Chaussee in nordöstlicher Richtung. An einer Kreuzung wollte sie nach links in die R.-Straße abbiegen. Als drittes linksabbiegendes Fahrzeug stieß sie mit dem Fahrzeug des Bekl. zusammen, das sich in Geradeausrichtung im Querverkehr an der Kreuzung befand.

Das LG, das die Klage abgewiesen hat, ging davon aus, dass die Lichtzeichenanlage für die Bekl. zu 1) grün gezeigt habe, als sie in die Kreuzung eingefahren sei, während der grüne Linksabbiegerpfeil für die Zeugin S. nicht aufgeleuchtet habe.

Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

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