1. Beantragt der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers nach Verhängung und Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels gegen den Schuldner gem. § 888 ZPO ein weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier die Erteilung einer Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, handelt es sich bei dem gesamten Verfahren auf Vornahme der Handlung um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit. Die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG fällt somit insgesamt nur einmal an.

2. Im Kostenfestsetzungsverfahren können ohne Verstoß gegen die Bindung an den Antrag gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO einzelne, nicht beantragte Positionen anstelle beantragter, aber unbegründeter Kostenpositionen, berücksichtigt werden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 20.2.2020 – I ZB 68/19

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