"… 1. Der Kl. hat den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Nutzungsherausgabeanspruch berechnet, indem er den von ihm vorgetragenen Verwaltungskostenanteil der Versicherungsprämie sowie vermeintliche Kostengewinne, die sich aus einer behaupteten Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlich angefallenen Abschluss- und Risikokosten ergeben sollen, nach der Eigenkapitalrendite der Bekl. verzinst hat. Letztere hat der Kl. für die jeweiligen Geschäftsjahre der Bekl. nach dem Verhältnis ihres Ergebnisses der “gewöhnlichen' Geschäftstätigkeit (Jahresüberschuss ohne außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie Steuern) zum Eigenkapital ermittelt."

2. Das BG hat zutreffend angenommen, dass der Kl. damit den in Rede stehenden Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt hat.

a) Dies gilt im Hinblick auf die vermeintlichen Kostengewinne der Bekl. aus dem Risikoanteil der vom Kl. gezahlten Prämien bereits deswegen, weil dieser Prämienanteil bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen keine Berücksichtigung finden kann. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung stehen dem VN Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem VR als Wertersatz für den vom VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu (vgl. Senat VersR 2018, 1367 Rn 31; 2017, 275 Rn 30; VersR 2016, 33 Rn 42). Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann hingegen zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der VR auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (…). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt indes für Nutzungsersatzansprüche regelmäßig außer Betracht; mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der VR diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (…). Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Prämienanteile konnte das BG offenlassen, ob der Kl. hier – wie er geltend macht – zum Grund ausreichend vorgetragen hat.

b) Jedenfalls hat er seiner Darlegungslast hinsichtlich der Höhe der von der Bekl. aus den Beitragszahlungen tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht genügt. Die von ihm herangezogene Eigenkapitalrendite gibt hierüber keine Auskunft.

aa) Ein VN, der vom beklagten VR die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm, wie der Senat wiederholt entschieden hat, einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen VR auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (Senat BGHZ 220, 297 Rn 20 m.w.N.). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat (BGHZ 158, 63 unter 4), muss die Ertragslage des VR, auf die sich der VN zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden.

bb) Das ist bei der vom Kl. angeführten Eigenkapitalrendite nicht der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.9.2019 – 12 U 78/18, juris; VuR 2019, 342 unter C III 5 … ; a.A. OLG Stuttgart Urt. v. 21.12.2017 – 7 U 80-17, juris …).

(1) Indem sie auf das Ergebnis der normalen – in der Terminologie des Kl. “gewöhnlichen' – Geschäftstätigkeit der Bekl. i.S.v. Abschnitt II Nr. 3 des Formblatts 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8.11.1994 (BGBl I S. 3378) abstellt, berücksichtigt sie Erträge, die sich unter keinen Umständen als das Resultat der Verwendung der vom Kl. rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen verstehen lassen. Das gilt im Hinblick auf die Beitragszahlungen des Kl. selbst sowie diejenigen der übrigen VN der Bekl. Die Beiträge fließen ohne Differenzierung nach Prämienbestandteilen insgesamt nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) des Formblatts 3 RechVersV als “Gebuchte Bruttobeiträge' (vgl. § 36 RechVersV) in das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit der Bekl. ein.

(2) Ferner liegt der Berechnung des Kl. die Vorstellung zugrunde, er habe aufgrund der Zahlung des Verwaltungskostenanteils der Versicherungsprämie sowie aufgrund des behaupteten Anfalls von Kostengewinnen bei der Bekl. eine Investition in das in ihrer Bilanz ausgewiesene Eigenkapital getätigt. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Zwar mögen die genannten Vorgänge die Höhe des bilanzierten Eigenkapitals etwa dadurch beeinflusst haben, dass sie einen Jahresüberschuss vergrößert oder einen Jahresfehlbetrag verringert haben (vgl. Formblatt 1 Passivseite Buchst. A Ziffer V. RechVersV). Aber dies führt nicht dazu, dass der Kl. einem Aktionär der Bekl. gleichzustellen wäre, dem die Eigenkapitalrendite, die als betriebswirtschaftliche Kennzahl den Gewinn im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital kennzeichnet, Aufschluss über die Verzinsun...

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