1. Eine Verurteilung des Versicherungsnehmers im strafprozessualen Adhäsionsverfahren ist für den Versicherer im Deckungsprozess in gleicher Weise bindend wie ein Urteil im Zivilprozess.

2. Der Versicherer kann sich im Deckungsprozess nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatz berufen, wenn der Versicherungsnehmer im Adhäsionsprozess (nur) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde.

3. Der Versicherer erleidet durch die Bindung an die im Adhäsionsverfahren festgestellte Schuldform keinen Nachteil. Denn wenn der Versicherer – im Rahmen der üblichen Versicherungsbedingungen – einen zivilrechtlichen Haftungsprozess für den Versicherungsnehmer geführt hätte, dann hätte er selbst in Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers dem Vorwurf des Vorsatzes entgegentreten müssen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.10.2019 – 9 U 77/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge