Das OLG musste hier nicht einmal auf die Gehörsverletzung eingehen, denn es war ersichtlich kein Sachverhalt gegeben, der auf eine Gehörsverletzung abgestellt hätte. Im Übrigen ist die Behauptung, eine (falsche) Ablehnung eines Beweis(ermittlungs)antrags würde das rechtliche Gehör verletzen, ohnehin kaum Erfolg versprechend. Hinsichtlich des (möglichen) Verstoßes gegen den fair trial Grundsatz musste das OLG hier keine Grundsatzentscheidung treffen, denn die Verfahrenskonstellation erlaubte dem Tatrichter, den Antrag entsprechend abzulehnen. Hätte der Verteidiger bereits vor der Hauptverhandlung die erweiterte Akteneinsicht begehrt, hätte sich die Situation möglicherweise anders dargestellt. Dann hätte der Verteidiger aber bis zum Schluss der Begründungsfrist versuchen müssen, an die begehrten Daten und Unterlagen zu kommen und dieses Vorgehen auch formgerecht in der Verfahrensrüge dokumentieren müssen. Hieran scheitern nicht wenige Rechtsbeschwerden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 7/2019, S. 412 - 413

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