Der Kl. macht mit seiner Klage Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls geltend.

Der Kl. ist Leasingnehmer eines im Mai 2016 erstmals zugelassenen Pkw A., welcher von dem P zu geschäftlichen und privaten Zwecken genutzt wird. Leasinggeberin ist die A. L. Zweigniederlassung der V. L. GmbH. Für das Fahrzeug besteht bei der Bekl. eine Kraftfahrtversicherung, die eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR (Teilkasko: 150 EUR) umfasst. Dem Vertrag liegen – abweichend von den Feststellungen in erster Instanz nunmehr unstreitig – die AKB 10/2015 der Bekl. zugrunde.

Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag trat der Kl. an die Leasinggeberin ab.

Am 1.5.2017 gegen 19:00 Uhr befuhr der P die Autobahn A9 von in Richtung L. Aus streitigen Gründen fuhr er gegen die rechte Schutzplanke. Der P nahm die Beschädigungen an der Schutzplanke in Augenschein und setzte seine Fahrt sodann fort.

Am 3.5.2017 zeigte die Kl. der Bekl. den Unfall an. Diese beauftragte den Dekra-Gutachter Dipl.-Ing. B. mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Der Gutachter bezeichnete einen Schutzplankenschaden als plausibel und ermittelte Netto-Reparaturkosten i.H.v. 11.173,36 EUR.

Der Kl. hat behauptet, sein P habe in Höhe des Rastplatzes R fünf oder sechs Rehen ausweichen müssen, die die Fahrbahn von links nach rechts überquert hätten. Dabei sei er mit dem Fahrzeug gegen die rechte Schutzplanke geraten. Die Schutzplanke habe keine Verformungen oder sonstigen relevanten Schäden aufgewiesen. Er habe weder Alkohol noch Drogen oder andere, die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Mittel zu sich genommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge