"… A. Die Klage ist zulässig."

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Fall der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft vorliegt.

Der Kl. ist zur Prozessführung ermächtigt. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Ermächtigung (…) dem Schreiben der Leasinggeberin vom 26.5.2017 entnehmen lässt. Denn die Ermächtigung des Leasingnehmers, hier des Kl., fahrzeugbezogene Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen geltend zu machen, ergibt sich bereits aus X. 4. der Leasingbedingungen. Der Kl. hat auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung. Denn er haftet im Innenverhältnis zur Leasinggeberin gem. XI. 1. der Leasingbedingungen für Beschädigungen des Fahrzeugs.

B. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

1. Der Leasinggeberin steht gegen die Bekl. ein Anspruch gem. A.2.2.2.2, A.2.5.2.1 AKB auf Ersatz anteiliger Reparaturkosten in Höhe von 10.173,36 EUR zu.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag auf der Grundlage der AKB der Bekl. mit Stand 1.10.2015, der unter anderem eine Fahrzeugvollversicherung umfasst.

b) Ein Versicherungsfall i.S.v. A.2.2.2.2 AKB liegt vor. Bei der Kollision des Fahrzeugs mit der Schutzplanke am 1.5.2017 handelt es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Ein "Wildschaden" i.S.v. A.2.2.2.1 in Verbindung mit A.2.2.1.4 AKB liegt demgegenüber nicht vor. Gem. A.2.2.1.4 AKB ist versichert der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. Zu einem Zusammenstoß mit einem der Rehe, die den Präsidenten des Kl. zu einem Ausweichmanöver veranlasst haben sollen, kam es jedoch nicht.

c) Die Bekl. ist nicht gem.E.2.1 AKB wegen einer Obliegenheitsverletzung des Kl. bzw. dessen P als dessen Organ leistungsfrei oder zu einer Leistungskürzung berechtigt.

aa) Der Senat vermag bereits eine Obliegenheitsverletzung des Präsidenten des Kl. nicht festzustellen.

(1) Eine Obliegenheitsverletzung ist zunächst nicht darin zu sehen, dass der Kl. die Bekl. erst am 3.5.2017 von dem Schadenereignis in Kenntnis setzte. Gem.E.1.1.1 AKB ist der VN verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Bekl. führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Frist ist eingehalten. Aus E.1.1.3 AKB ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung des VN, der Bekl. ein Schadenereignis vor Ablauf der Frist gem.E.1.1.1 AKB anzuzeigen. Denn dem Wortlaut von E.1.1.3 AKB lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in E.1.1.1 AKB ausdrücklich geregelte Frist zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch die Aufklärungsobliegenheit verkürzt werden soll. Hinzu kommt, dass E.1.3.1 AKB eine gesonderte Regelung der Anzeigefrist für den Fall einer Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile enthält. Auch dies spricht dafür, dass es bei anderen Versicherungsfällen bei der in E.1.1.1 AKB geregelten Frist verbleibt.

(2) Der P verletzte auch nicht die in E.1.3.3 AKB geregelte Obliegenheit zur Unterrichtung der Polizei. Denn diese Obliegenheit gilt nur bei Entwendungs-, Brand- oder Schäden mit Tieren. Um Entwendung oder Brand geht es vorliegend nicht. Auch ein Schaden mit Tieren liegt nicht vor, weil ein Zusammenstoß mit einem Tier gerade nicht erfolgte.

(3) Eine Obliegenheitsverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass der P nach der Kollision des von ihm geführten Fahrzeugs mit der Schutzplanke nicht am Unfallort verblieb, sondern weiterfuhr. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB, welches zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem.E.1.1.3 AKB begründen würde.

(a) Offen ist bereits, ob bei dem Unfall ein erheblicher Fremdschaden i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB entstand. Die Unerheblichkeitsgrenze wird in unterschiedlicher Höhe zwischen 20 EUR und 100 EUR angesetzt (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.1 Rn 25). Ob ein nicht unerheblicher Fremdschaden in diesem Sinne vorliegt, ist unklar.

(aa) Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erheblicher Schaden entstand, begründet keinen Fremdschaden i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um eines im Eigentum des Kl., sondern um ein Leasingfahrzeug. Ein Schaden an einem Leasingfahrzeug stellt aber jedenfalls dann keinen Fremdschaden i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB dar, wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verschuldensunabhängig für jeden Schaden und insb. auch für Zufall haftet (OLG Hamm VersR 1998, 311; OLG Hamburg r+s 1990, 362, 363). Dies ist hier der Fall. Gem. XI. 1. der Leasingbedingungen haftet der Kl. der Leasinggeberin auch ohne Verschulden unter anderem für eine Beschädigung des Fahrzeugs.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn ein Repräsentant des Leasingnehmers das Fahrzeug führt (…).

(bb) Als Fremdschaden kommt damit nur ein Schaden an der Schutzplanke in Betracht. Ob diese mehr als nur unerheblich beschädigt wurde, ist nicht abschließend geklärt.

Soweit das LG (…) offensichtlich aus den Schäden am streitgegens...

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