Gegen den Betr. wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, welcher am 21.09.2018 zugestellt wurde. Am 28.09.2018 erhielt die Verwaltungsbehörde eine E-Mail vom Absender "(…)@gmail.com", welche als Anlage ein pdf-Dokument mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid enthielt. Dieser war handschriftlich unterschrieben. Die E-Mail wurde beim Regierungspräsidium digitalisiert. Am 24.10.2018 erfolgte der Druck der Einspruchsabgabe an die Justiz. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Einspruch wahre die notwendige Form des § 67 OWiG nicht. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH in NJW 2008, 2649 sowie NJW-RR 2009, 357 begründet wird. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass vorliegend aufgrund der Beifügung eines unterschriebenen Schriftstücks als pdf eine ausreichende Schriftlichkeit gegeben ist. Das LG Wiesbaden hat die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

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