In einem Leasingvertrag wurde bezüglich der Schadensabwicklung durch den Leasingnehmer Folgendes bestimmt:

Zitat

"(2) Im Schadensfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen und dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden. (…)"

(3) Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur grds. einen vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.

(4) Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten.

(5) Der Leasingnehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“

Nach einem Vekehrsunfall nahm die klagende Leasingnehmerin die Haftpflichtversicherung des Schädigers, deren Haftung in voller Höhe unstreitig ist, auf den Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Anspruch. Grundlage war ein Kostenvoranschlag, den die Kl. eingeholt hatte und der späteren Bekl. mit der Aufforderung zur Begleichung des Betrags des Kostenvoranschlags zugeleitet hatte. Die Bekl. lehnte die Bezahlung auf der Grundlage der fiktiven Abrechnung ab und forderte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin als Eigentümerin.

Das AG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kl. aufgrund ihres Rechts zum Besitz den Schadensersatzanspruch geltend machen könne, jedenfalls die ihr erteilte Ermächtigung im Leasingvertrag die Geltendmachung fahrzeugbezogener Ansprüche rechtfertige. Das LG habe die Berufung zurückgewiesen, die Revision aber zugelassen, da es bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob der Leasingnehmer als Besitzer des Leasingfahrzeugs den Unfallschaden fiktiv abrechnen könne.

Die Revision führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das LG.

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