Meines Erachtens geht der BGH demgegenüber hinsichtlich der Mietwagenvermittlung zu Recht davon aus, dass die Ersetzungsbefugnis einer Vermittlung zu Sonderkonditionen nicht entgegensteht. Im Gegensatz zu der Durchführung auch kleinerer Reparaturen wird durch die Mietwagenvermittlung nicht in vergleichbarer Weise dem Geschädigten die Herstellung in eigener Regie entzogen, weil er seine Sache nicht einem Dritten überlassen muss.[29] Zutreffend geht der BGH davon aus, dass der Sinn und Zweck der Ersetzungsbefugnis, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie zu eröffnen,[30] bei der Mietwagenvermittlung nicht von Bedeutung ist.[31]

Wie eine Entscheidung des AG München zur Vermittlung eines zum Pauschalpreis arbeitenden Sachverständigen zeigt, kann sich die Unzumutbarkeit einer Verweisung auf einen Kooperationspartner des Versicherers, unabhängig von der Überlassung der Sache, aber auch aus dem fehlenden Vertrauen in den Vertragspartner des Versicherers ergeben.[32] Für den Bereich der Sachverständigenkosten hielt das Amtsgericht München die Vermittlung – m.E. zutreffend[33] – für unzumutbar, weil das Privatgutachten von dem Vertrauen des Auftraggebers in die Sachkunde des Sachverständigen und die Richtigkeit der Feststellungen lebe.[34] Ein vergleichbares Vertrauen ist in Bezug auf den Autovermieter m.E. aber nicht erforderlich. Die Leistungen des Vermieters sind für den Geschädigten in der Regel ohne Weiteres überprüfbar, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeuges sowie einer Haftungsfreistellung bei Unfällen. Anders als bei der Reparatur eines Fahrzeuges bzw. bei der Beauftragung eines Sachverständigen muss der Geschädigte nicht befürchten, dass der Schädiger durch die Vereinbarung von Kooperationsverträgen zu seinem Nachteil Einfluss auf die (Herstellungs-)Leistung des Vermieters nimmt. Insbesondere werden dem Geschädigten durch die Vermittlung eines zumutbaren Mietwagenangebotes keine Modalitäten aufgezwungen, die ein anerkennenswertes Interesse des Geschädigten an einer anderweitigen Anmietung begründen würden.[35] Dem Geschädigten ist es daher m.E. zumutbar, einen Mietwagen zu benutzen, den der Versicherer zu seinen Konditionen vermittelt hat.

[29] Schwartz jurisPR-VerkR 5/2018, Anm. 2, unter E.
[32] AG München, Urt. v. 11.8.2017 – 343 C 7821/17, juris.
[33] Vgl. Schwartz jurisPR-VerkR 5/2018, Anm. 2, unter C.
[34] Vgl. AG München, Urt. v. 11.8.2017 – 343 C 7821/17, Rn 15, juris.

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