Bedenken gegen eine Mietwagenvermittlung könnten sich – was auch der BGH in Betracht zieht – aus einem Vergleich zur Rechtslage bei den Reparaturkosten ergeben. Nach der Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten ist ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nämlich nicht beachtlich, wenn eine Reparatur in der Werkstatt, auf die verwiesen wird, nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Dem Geschädigten ist eine Reparatur in der Verweiswerkstatt dann unzumutbar, weil anderenfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde.[26]

Das LG Bonn geht dementsprechend davon aus, dass der Geschädigte sich auch bei einem Mietwagenvermittlungsangebot nicht auf etwaige Sonderkonditionen des gegnerischen Haftpflichtversicherers verweisen lassen müsse.[27] Anderenfalls müsse auch im Bereich der Reparaturarbeiten die Wahlfreiheit des Geschädigten eingeschränkt werden, weil Fälle denkbar seien, in denen es um derart schlichte Reparaturen gehe, dass aus der Sicht eines verständigen Geschädigten einem durch die gegnerische Haftpflichtversicherung benannten objektiv kompetenten Reparaturbetrieb mit Sonderkonditionen zumutbar Vertrauen geschenkt werden müsste.[28]

[27] LG Bonn, Urt. v. 5.12.2016 – 4 O 71/16, Rn 29, juris.
[28] LG Bonn, a.a.O., Rn 30.

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