Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Eintrittspflicht eines Dritten werden dem Geschädigten in der Regel auch heute noch höhere Tarife angeboten als bei der Anmietung im Selbstzahler-Fall.[1] Diese Tarifspaltung im Mietwagenmarkt hatte dazu geführt, dass der BGH seine Rechtsprechung im Jahr 2004 grundlegend geändert hat.[2] Der erheblich über dem durch Angebot und Nachfrage bestimmten Normaltarif liegende Unfallersatztarif ist seitdem nicht mehr ohne Weiteres mit dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 BGB gleichzusetzen.[3] Die Rechtsprechungsänderung hat zahlreiche Folgefragen aufgeworfen, die den BGH wiederholt beschäftigten.[4] Die neueste Entwicklung in diesem Zusammenhang betrifft die Frage, ob es dem Versicherer möglich ist, dem Geschädigten einen Mietwagen zu Sonderkonditionen zu vermitteln, die er mit einem Autovermieter getroffen hat. Der BGH hat mit der aktuellen Entscheidung vom 12.2.2019 die entscheidenden Fragen, die sich aus der Vermittlung einer solchen Anmietungsmöglichkeit ergeben, geklärt.[5] Der vorliegende Beitrag ordnet die Entscheidung des BGH ein und beleuchtet die sich für die Praxis ergebenden Konsequenzen.

[1] Moser zfs 2019,192, 193.
[4] Fitz, in: Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., S. 736; Schwartz zfs 2016, 549.

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