1. Die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beginnt gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung und nicht etwa deshalb früher, weil die Einlegung der Rechtsbeschwerde vor und nicht am Ende der dafür vorgesehen Wochenfrist eingelegt wurde.

2. Zieht das AG zu seiner Entscheidungsfindung in Abwesenheit des Betr. nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Beweismittel heran, obwohl dieses dem Betr. vorher nicht bekannt war, weil es sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger noch nicht bei den Akten befand, verletzt dies das rechtliche Gehör des Betr.

OLG Jena, Beschl. v. 25.2.2019 – 1 OLG 121 SsRs 210/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge