(1) Die außergerichtliche Vertretung des Fahrers nach einem Verkehrsunfall wegen Schmerzensgeldes und der mit dem Fahrer verheirateten Halterin des Fahrzeugs wegen Sachschäden stellt zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar, wenn der Rechtsanwalt zwei verschiedene Mandate aufgenommen und die Ansprüche in verschiedenen Schreiben bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht hat.

(2) Dem steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt die Mandate am selben Tag angenommen und die Aufforderungsschreiben im Abstand weniger Tage gefertigt hat

(3) Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat dann, wenn beide Ansprüche begründet sind, auch zwei Geschäftsgebühren nebst Auslagen zu erstatten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Lörrach, Urt. v. 18.2.2019 – 6 C 1185/18

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