Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine private Krankenversicherung. Am 3.9.2015 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kl. mit seinem E-Bike mit dem Pkw des kollidierte. Hierbei erlitt der Kl. diverse Verletzungen, wegen denen er auch behandelt wurde. Zur Entfernung von Schrauben und Platten werden noch zwei weitere Operationen an Bein und Schlüsselbein erforderlich sein.

Vor dem LG S führte der Kl. einen Rechtsstreit gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Der Kl. begehrte in diesem Rechtsstreit den Ersatz materieller Schäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, den Ersatz außergerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die damalige Bekl. verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen. Dieses Verfahren wurde beendet mit einem Vergleich beendet.

Mit Schreiben vom 12.4.2017 informierte der Kl. die Bekl. darüber, dass ein Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geschlossen wurde. Mit Schreiben vom 11.5.2017 teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass ihm ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine weiteren Leistungsansprüche für Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3.9.2015 zustehen.

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