Die Kl. begehrt als Alleinerbin des im Jahre 2018 verstorbenen vormaligen Kl. (im Folgenden: Erblasser), die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für Schäden des Erblassers aus einem Verkehrsunfall im Jahre 2014. Der im Jahre 1933 geborene Erblasser befuhr am Unfalltag mit seinem Fahrrad die AHB-Straße. Die Bekl. zu 1) hatte ihren Pkw auf der 5,1 Meter breiten AHB-Straße in einer am rechten Fahrbahnrand vorgesehenen Parkfläche unter teilweiser Benutzung des Gehweges geparkt und wollte aussteigen.

Beim Öffnen der Fahrertür durch die Bekl. zu 1) kam es zu einer Berührung zwischen Fahrrad und Fahrertür, wodurch der Erblasser stürzte und sich verletzte. Unfallbedingt erlitt der Kl. ein Schleudertrauma mit schmalem subduralen Hämatom rechts, eine nicht dislozierte Impressionsfraktur rechts sowie eine diskrete bifrontale schmale Subarachnoidalblutung. Nach einer stationären Behandlung von acht Tagen befand er sich für drei Wochen in Kurzzeitpflege Und anschließend für vier Wochen in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die Parteien habe darüber gestritten, in welchem Umfang die Bekl. zu 1) die Fahrertür geöffnet hat und mit welchem Seitenabstand der Erblasser zu dem Fahrzeug der Bekl. zu 1) gefahren ist. Dass Landgericht hast nach Beweisaufnahme durch Einholung technischer Unfallrekonstruktionsgutachten und Anhörung des Erblassers und der Bekl. zu 1) festgestellt, dass die Bekl. zu 1) und deren Haftpflichtversicherung, die Bekl. zu 2), als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Erblasser 80 % der unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Zur Begründung der Mithaftung des Erblassers bezog sich das Landgericht darauf, dass der Erblasser nach den eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachten einen unzureichenden Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug der Bekl. zu 1) eingehalten habe. Mit der Berufung verfolgen der Kl. und nach seinem Versterben die Kl. das ursprüngliche Klagebegehren weiter und wenden sich in erster Linie gegen die Herleitung des Mitverschuldens des Erblassers wegen eines angeblichen zu geringen Seitenabstandes.

Die Berufung hatte überwiegend Erfolg.

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