1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab.

2. Wird in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels erhoben, ist es von Rechts wegen nicht geboten, dass sich das Tatgericht hierzu durch einen Zwischenbescheid oder in den Urteilsgründen äußert. Das Unterbleiben einer tatrichterlichen Äußerung zu dem Verwertungswiderspruch verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz des fairen Verfahrens.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 RBs 25/22

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