Die Kl., ein Mietwagenunternehmen, hat die beklagte Haftpflichtversicherung auf der Grundlage einer von dem Geschädigten unterzeichneten und vorformulierten Erklärung auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen.

In dem mit den Worten "Abtretung und Zahlungsanweisung" überschriebenen Formular heißt es:

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben benannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung (…) ab."

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenen Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“

Das AG hat die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Die Abtretungsvereinbarung sei bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam; die Regelung sei überdies i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB überraschend, weil sie dazu führen könne, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten über den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten hinaus erlösche. Insoweit stelle die Klausel auch eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Auf die Berufung der Kl. hin hat das LG Düsseldorf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt und in den Gründen des Beschlusses Folgendes ausgeführt:

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