GG Art. 2 Abs. 1; StVO § 23 Abs. 4; IfSG § 28 § 28a; CoronaVO Nds § 3 § 18; VwGO § 47 Abs. 6

Leitsatz

1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft stellt keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG dar. Sie ist unangemessen, da sie, wie sich auch aus der entgegenstehenden Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt, die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt.

2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist hinsichtlich der bloß ermessenslenkenden Norm des § 18 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht dringend geboten, da die rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen der Norm nur sehr gering sind. Zudem kann Rechtsschutz unmittelbar gegen eine erlassene Ausgangsbeschränkung in Anspruch genommen werden.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.4.2021 – 13 MN 158/21

1 Hinweis:

Weiterführende Lit.: Rebler/Müller, Das straßenverkehrsrechtliche Verhüllungsverbot in Zeiten von Corona, NZV 2020, 273; Rebler/Huppertz, Das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr, NZV 2021, 127; Wilrich, Mund- und Nasenschutz und Verhüllungsverbot beim Autofahren, SVR 2020, 248; Koehl, Covid-19 und der Straßenverkehr, SVR 2021, 12.

zfs 6/2021, S. 360

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