"… I."

[4] Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das AG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Bekl. zu 2 als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vorlägen, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht des AG greife jedoch vorliegend der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG. Der Kl. sei als Führer des Fahrzeugs bei dessen Betrieb tätig geworden. Der Haftungsausschluss erfasse auch eigene Sachschäden des bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges Tätigen, im Streitfall auch den am Pkw des Kl. durch das Ausparkmanöver verursachten Schaden. Eine neben der Halterhaftung mögliche deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des AG eine unrichtige Einweisung des Kl. durch den Bekl. zu 2 in die Funktionsweise des Fahrzeugs ebenso wenig festgestanden habe wie eine – allerdings nicht auszuschließende – abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kl.

II.

[5] Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Dem Kl. stehen gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens zu.

[6] 1. Der Kl. kann die Bekl. nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen. Das BG ist zu Recht davon ausgegangen, dass entsprechende Ansprüche gegen den Bekl. zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. gegen die Bekl. zu 1 aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gem. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sind.

[7] a) Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn 23 m.w.N.; v. 16.12.1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393). Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Senatsurt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, a.a.O.), ist dem BG darin zuzustimmen, dass der Kl. als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. Senatsurt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, a.a.O.; v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 f., juris Rn 15, m.w.N.; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn 11; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 6.6.2019, § 8 StVG Rn 17 m.w.N. zur obergerichtlichen Rspr.). Sollte der Kl. entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Bekl. zu 2 in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte (vgl. zum Begriff des Kraftfahrzeugführers etwa BGH, Urt. v. 23.9.2014 – 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311 Rn 11 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 21 StVG Rn 10; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 18 StVG Rn 3).

[8] b) Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch den vom Kl. geltend gemachten Schaden aufgrund der Beschädigung seines Pkw.

[9] Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nicht nur für Personenschäden. Verletzter i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG kann auch der Eigentümer oder Besitzer einer beschädigten Sache sein (Senatsurt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 205, juris Rn 16). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (vgl. Senatsurt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn 23), steht im Streitfall – anders als die Revision meint – der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen.

[10] Allerdings soll nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gemäß seinem Gesetzessinn nicht eingreifen, wenn der Kraftfahrzeugführer mit einem fremden Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall seinen eigenen Pkw beschädigt. Begründet wird dies vor allem damit, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, s...

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