Bei einem Natursteinpflaster ist ein Niveauunterschied von 2-3 cm zulässig. Die Verwendung von Natursteinpflaster – hier von Basaltplatten und Basaltpflaster – stellt trotz seiner Unebenheiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen könne eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden.[33]

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