1. Bei einem berührungslosen Unfall führt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges nur dann zu einer Mithaftung, wenn über die bloße Anwesenheit hinaus die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussungen zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.

Zwei Fahrzeuge waren einander in einer Engstelle begegnet. Die vorhandene Straßenbreite ließ es nicht zu, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren konnten. Ein Fahrzeugführer wich nach rechts aus und stürzte über eine Böschung. Das OLG Hamm hat eine Haftung aus Betriebsgefahr bestätigt[34] (60 % Traktor mit Anhänger; 40 % Pkw).

2. Wenn nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl einer der Täter als Beifahrer verletzt wird, ist er nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Zwei Jugendliche hatten einen Motorroller entwendet und wurden bei einem Unfall verletzt. Der BGH führt aus, dass der Verletzte auch keinen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Motorrades hat, da diesem Anspruch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.[35]

3. Es liegt kein Gebrauch des Kraftfahrzeuges vor, wenn Benzin aus einem ausgebauten Tank in einen Kanister umgefüllt und hierbei der Boden kontaminiert wird.

Der Kläger hatte nach dem Ausbau des Kraftstofftanks eines Motorrades den Kraftstoff in einen Kanister umgefüllt und hierbei den Bodenbelag kontaminiert. Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesem Vorgang nicht um ein spezifisches Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges handelt.[36]

4. Die Betriebsgefahr ist verwirklicht, wenn ein Lkw mit einer Elektroameise entladen und hierbei ein unbeteiligter Dritter verletzt wird.

Der Kläger und der Beklagte waren damit befasst, mit sog. Elektroameisen Paletten zu einem bereitstehenden Lkw zu transportieren. Der Beklagte stieß dabei mit der von ihm gesteuerten Elektroameise gegen den rechten Fuß des Klägers, der nicht unerheblich verletzt wurde.[37]

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