Am 20.5.2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Rahmen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) v. 19.5.2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 948). Durch das Gesetz werden die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen berechtigt, den Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Zudem wird der deutsche Vertreter im Rat ermächtigt, dem Vorschlag des Rates v. 29.4.2020 für eine Verordnung über befristete Maßnahmen in Bezug auf Hauptversammlungen der SE und SCE zuzustimmen.
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 6/2020, S. 302
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