… I.

Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 15.204,51 EUR aus §§ 86, 126 VVG (§ 17 Abs. 8 ARB a.F. entspricht § 17 Abs. 9 ARB n.F.), §§ 852, 812, 818 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 43a BRAO.

Die Berechtigung der Kl. als Schadensabwicklungsunternehmen (§ 126 VVG) Ansprüche geltend zu machen, steht nicht im Streit. Der Bekl. ist passiv legitimiert. Gem. § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 131 Abs. 3 HGB führt der Tod eines Partners zu seinem Ausscheiden. Scheidet in einer zweigliedrigen Partnerschaft einer der beiden Partner durch Tod oder Kündigung aus, tritt grundsätzlich automatisch die Vollbeendigung der Gesellschaft und die Gesamtrechtnachfolge ein, ohne dass es einer Abwicklung bedarf, weil eine Personengesellschaft, mithin auch die Partnerschaftsgesellschaft, regelmäßig nur dann besteht, wenn sie mindestens zwei Gesellschafter hat. An die Stelle des Fortbestands der Partnerschaft tritt die Übernahme des Geschäfts durch den einzig verbleibenden Partner. (…)

1. Der auf die Kl. nach §§ 86, 126 VVG (…) übergegangene Anspruch aus §§ 677, 675, 681, 666 BGB auf Auskehr erhaltener Gelder ist verjährt.

a. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt (…). Nach dieser Regelung geht ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den VR über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dem VN stand mit der Klageerhebung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu (vgl. BGH NJW 1992, 2575). Indem die Kl. auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie dem VN i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG einen “Schaden ersetzt.'

In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des VN gegen den unterlegenen Prozessgegner auf sie übergegangen. Damit stand der Kl. ein Anspruch gegen die Bekl. auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen zu. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch der Kl. aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) handelte, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch den Bekl. im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 86 VVG ein objektiv fremdes Geschäft war (so OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 696) oder ob zu den gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den VR übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des VN gegen den Bekl. auf Herausgabe der Prozesskostenzahlungen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB gehörte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347, …). Der Anspruchsübergang erfolgt dabei bereits mit Entstehung dieser Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013 – 2 U 250/12, Rn 19, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; Senat, Beschl. v. 11.2.2008 – I-24 U 104/07, Rn 8; Urt. v. 24.5.2005 – I-24 U 191/04, Rn 15; OLG Hamm, Urt. v. 14.6.1999 – 13 U 259/98, Rn 12; OLG München, Urt. v. 9.11.1998 – 31 U 4403/98; LG München I, Urt. v. 24.11.2004 – 15 S 10035/04, Rn 3). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.v.§ 412 BGB. Deshalb entsteht ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht direkt bei dem VN, vielmehr geht er kraft der cessio legis sofort auf den VR über. § 86 VVG (…) gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung, da es sich bei dieser um eine Schadensversicherung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2019 – I-24 U 171/18, Rn 6, juris).

b. Die Höhe des zu erstattenden Anspruches steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

c. Hinsichtlich des Anspruches aus §§ 86, 126 VVG, §§ 677, 675, 681, 666 BGB greift die Einrede der Verjährung.

Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB und begann mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich der Auftrag erledigt hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 9 Rn 23). Der Rückzahlungsanspruch ist spätestens mit der Fälligkeit der Vergütung der Sozietät B als beauftragtem Rechtsanwalt fällig geworden. In diesem Zeitpunkt steht objektiv fest, ob und inwieweit der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Kenntnis des Mandanten hingegen kommt es für die Frage der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht an, da diese gerade nicht von der Kenntnis des Gläubigers abhängt, § 271 BGB (vgl. Mayer/Kroiß, RVG § 9 Rn 44). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch erlangt, §§ 195, 199 BGB (Mayer/Kroiß, RVG § 9 Rn 46). Mit Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der Endabrechnung am 28.8.2014 sind die angefallenen Kosten skizziert und der Erstattungsanspruch berechnet und zur Kenntnis der Kl. gelangt. Die am 31.12.2014 begonnene Verjährungsfrist ist mit dem 31.12.2017 abgelaufen, ohne dass die Kl. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Entgegen der Ansicht der Kl. stellt das Schreiben vom 19.1.2015 kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB, sondern ein reines neues Abrechnungsschreiben ohne weiteren Erklärungsg...

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