Gerade in der Raserszene kann die konsequente Anwendung der Bestimmung dazu führen, sich im Straßenverkehr konformer zu verhalten.

Insbesondere durch die Einführung von Abs. 5 der Bestimmung hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, Personen adäquat zu bestrafen, wenn bei einem Rennen ein Mensch ums Leben kommt bzw. eine Person eine schwere Gesundheitsschädigung oder mehrere Personen eine Gesundheitsschädigung erleiden. Insbesondere ist dies dann von Bedeutung, wenn eine Person nicht wegen Mordes verurteilt werden kann, die mit extrem hoher Geschwindigkeit fahrend einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Mensch ums Leben kommt. Der Nachweis des bedingten Vorsatzes, damit der Inkaufnahme des Todes eines Menschen, wird nicht selten schwer zu begründen sein. Die Hoffnung darauf, dass die Fahrt gut ausgeht, besteht wohl schon um des eigenen Lebens Willen. Daher ist für solche Fälle im Straßenverkehr § 315d StGB die richtige Bestimmung.

Interessant wird die Entscheidung des BVerfG zur Vorlage des AG Villingen-Schwennigen[55] sein, ob die Bestimmung bezüglich der Erreichung der höchstmöglichen Geschwindigkeit, verfassungsgemäß ist.

Autor: Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre Ewald Ternig, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

zfs 6/2020, S. 304 - 312

[55] A.a.O.

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