Besonders weh wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Rennen tun, dass der Gesetzgeber neben der Geld- oder Freiheitsstrafe § 315f StGB geschaffen hat und dass § 69 StGB im Absatz 2 erweitert wurde.

I. § 315f StGB

Nach § 315f StGB kann ein Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat nach § 315d StGB (Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, 4 oder 5) bezieht, eingezogen werden. Dabei ist § 74a StGB anzuwenden. Nach § 74 Abs. 3 StGB ist es grundsätzlich so, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

In § 74a StGB wird ausgeführt:

"Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,"

1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder

2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.“

Der Begriff "leichtfertig" stellt eine Art der Fahrlässigkeit dar. Deshalb sollte hier zu dem Begriff Stellung genommen werden: Ausgeführt wird z.B.: "Im Gesetz finden sich zudem Tatbestände, die eine leichtfertige Begehung voraussetzen. Es handelt sich hier ebenfalls um Fahrlässigkeitsdelikte, die jedoch einen besonderen Grad der Nachlässigkeit, ähnlich der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts, erfordern … .[46] Bei Fischer[47] wird festgehalten: "Der Begriff bezeichnet einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht." Für Kindhäuser[48] gilt, dass "Leichtfertigkeit eine gesteigerte Form der nicht notwendig bewussten Fahrlässigkeit darstellt. Sie entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts und wird als schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt umschrieben. (…) Sie ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Täter die Gefährlichkeit seines Tuns unschwer, also schon bei geringem Interesse an der Vermeidbarkeit des Erfolges, erkennbar war, weil sich ihm die Möglichkeit eines solchen Verlaufs aufdrängte. (…) Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der BT-Drucksache von Bedeutung." Hierzu wird ausgeführt: "Mitglieder der "Raser-Szene", die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, sind besonders nachhaltig durch deren Einziehung zu beeindrucken. Deshalb soll in Satz 1 geregelt werden, dass die Fahrzeuge als Tatobjekte eingezogen werden können. Nach § 74 Absatz 3 StGB ist die Einziehung allerdings nur zulässig, wenn die Fahrzeuge zur Zeit der Entscheidung über die Einziehung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Ergänzend soll daher nach Satz 2 § 74a StGB für anwendbar erklärt werden. Nach dieser Norm können auch Tatobjekte eingezogen werden, die Dritten gehören oder zustehen. Dies ist in zwei Fällen möglich. Entweder hat der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass sein Fahrzeug Objekt der Tat gewesen ist, oder er hat das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben. Durch die Verweisung auf § 74a StGB soll sichergestellt werden, dass auch Fahrzeuge eingezogen werden können, die sich Mitglieder der "Szene" wechselseitig für Rennfahrten überlassen oder voneinander erwerben, um sie der Einziehung zu entziehen."[49] "

[46] Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln; Sternberg/Lieben/Schuster, Rn 106.
[47] Fischer, StGB, 65. Aufl., § 15 Rn 20.
[48] Kindhäuser, Strafgesetzbuch: 7. Aufl., § 15 StGB, Rn 93, 94.
[49] A.a.O., FN 11, S. 7 und 8.

II. § 69 StGB

War ein Verstoß gg. § 29 StVO noch mit einem Fahrverbot von einem Monat versehen, kommt nun der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. § 69 Abs. 1 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis, verlangt zunächst eine rechtswidrige Tat u.a. beim Führen eines Kfz. So kann dies auf den ersten Blick nur den betreffen, der das Rennen fährt, somit ein Kraftfahrzeug führt. Aber auch Durchführende könnten darunterfallen, wenn sie bei Ihrer Hilfeleistung, die das Rennen ermöglicht bzw. für das sie gebraucht werden, ein Kfz führen. § 69 Abs. 1 StGB verlangt, dass sich der Täter aus der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen muss. In § 69 Abs. 2 StGB wird formuliert, dass in der Regel ungeeignet ist, wer eine der dort genannten Taten begeht. § 315d StGB ist in Gänze genannt, nicht nur in dem Fall, in dem jemand das Rennen fährt. Bei § 315f StGB ist der Abs. 1 Nr. 1 des § 315d StGB nicht genannt. Der- oder diejenigen, die z.B. das Rennen filmen und dabei im Kraftfahrzeug selbst fahren, sofern der Film das "Beweismaterial" darstellen soll, könnten darunterfallen. Aber auch die, die mit einem Motorrad fahrend die Strecke sichern. Die BR-Drucksache stellt dazu fest: "… Es zielt darauf ab, die Entziehung der Fahrerlaubn...

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