Der klagende Gebäudeversicherer macht gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung eines Lkw aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend. Der versicherte Lkw hatte auf der BAB ein Rad verloren und war deshalb in die Werkstatt verbracht worden, deren Gebäude bei dem Kl. versichert ist. Am Tage nach der Verbringung geriet der Lkw in den Räumen der Werkstatt in Brand. Der Brand griff auf das Gebäude über. Die klagende Gebäudeversicherung erstattete den durch den Brand entstandenen Schaden ihrer Versicherungsnehmerin und machte im Regress den Betrag gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend. In dem Rechtsstreit holte das angerufene LG ein Gutachten dazu ein, ob ein Kurzschluss der Fahrzeugelektronik die Ursache des Ausbruchs des Brands gewesen sei und ob die Brandursache in keinem Zusammenhang mit den durchgeführten Reparaturarbeiten in der Werkstatt gestanden habe. Das LG verurteilte sodann den Haftpflichtversicherer zur Zahlung von 1 Mio. EUR.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Bekl. die Abänderung des angefochtenen Urteils und führt zur Begründung an, dass das Gutachten nicht geklärt habe, welcher Betriebsvorgang und welche Betriebseinrichtung für das Entstehen des Brandes verantwortlich gewesen seien. Jedenfalls scheide ein übergangsfähiger Ersatzanspruch deshalb aus, weil sich beim Brandausbruch keine Gefahr verwirklicht habe, die von dem versicherten Kfz in seiner Eigenschaft als Verkehrsmittel ausgegangen sei.

Die Berufung hatte Erfolg.

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