Vgl. Urteil des BGH v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, zfs 2019, 490 m. Anm. Diehl.

1) Die nach wie vor umstrittene Frage, ob bei einer "Selbstentzündung" eines in einer Werkstatt abgestellten Kfz, die auf das Werkstattgebäude übergreift, eine Haftung von Halter und Versicherung nach § 7 StVG und § 115 VVG eingreift, musste der BGH in der Entscheidung vom 26.3.2019 nicht beantworten. Da die Brandursache durch den Unfall herbeigeführt worden war, war die zentrale Voraussetzung der Auslösung des Brandes durch verwirklichte Betriebsgefahr gegeben, die Haftung von Halter und Haftpflichtversicherung anzunehmen.

2) Die Entscheidung des OLG Dresden gelangte nach umfassender Klärung der Brandursache zur Ablehnung eines durch die Betriebsgefahr hervorgerufenen Brandes. Allerdings wäre es verfehlt gewesen, eine Beendigung des Betriebes mit der Begründung anzunehmen, dass das Fahrzeug an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs abgestellt wird (so aber OLG München NZV 1996, 199; OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG Hamm NZV 1999, 469). Diese einengende Auslegung des § 7 StVG ist mit der gebotenen weiten Auslegung der Bestimmung unvereinbar, die gerade keinen Einsatz auf öffentlichen Verkehrsflächen verlangt (vgl. BGH VersR 1960, 635; BGH NZV 1995, 19; OLG München DAR 2010, 91; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.9.2010 – I – 1 U 6/10, Rn 31).

3) Dass ein Betriebsvorgang für den Ausbruch des Brandes verantwortlich gewesen sein muss, kann auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises angenommen werden. Das Abstellen eines Fahrzeuges hat nicht zur Folge, dass etwaige Stromquellen wie Kfz-Uhr, Standheizung, Alarmanlage sowie Module, die bei Fehlfunktion als Brandursache in Betracht kommen, nicht mehr aktiv sind. Damit kommt eine weitere Ursache des Brandes in Betracht, was einen Anscheinsbeweis für den Brandausbruch durch verwirklichte Betriebsgefahr ausschließt.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 6/2020, S. 317 - 323

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