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[13] Die Berufung ist zulässig und begründet. Zwar bleiben die gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des LG geführten Berufungsangriffe ohne Erfolg. In rechtlicher Hinsicht scheidet eine Haftung der Bekl. jedoch aus, weil sich in dem Brandereignis nicht die von § 7 StVG umfasste Betriebsgefahr verwirklicht hat.

[14] 1. Das LG hat ausreichende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen. Die durchgeführte Beweisaufnahme sowie die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden.

[15] a) Anders als die Bekl. vorträgt, hat das LG hinreichend konkrete Feststellungen getroffen, welche Betriebseinrichtung zum Entstehen des Brandes beigetragen hat. Unter Ziffer 3 der Entscheidungsgründe hat das LG ausgeführt, es erachte mit der für ein Urteil erforderlichen Gewissheit gem. § 286 ZPO als erwiesen, dass der Brand am Lkw und nachfolgend am Werkstattgebäude dadurch entstanden sei, dass es im Bereich des Fahrzeugrahmens rechts aus unbekannten Gründen zu einem Defekt an der Fahrzeugelektrik gekommen sei, wodurch ein Kurzschluss aufgetreten sei.

[16] b) Auch mit ihren Angriffen gegen die durchgeführte Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des LG dringt die Bekl. nicht durch.

[17] Der Bekl. ist durch das LG die Möglichkeit eingeräumt worden, sowohl schriftlich als auch mündlich Fragen an den Sachverständigen zu richten, die dieser beantwortet hat. Es bestand kein Anlass, zusätzlich einen Sachverständigen für Fahrzeugtechnik heranzuziehen. Es ist weder ersichtlich noch von der Bekl. konkret vorgetragen, dass einzelne Beweisfragen offen geblieben seien, zu deren Beantwortung es eines solchen weiteren Sachverständigen bedurft hätte.

[18] Das LG hat auch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Brand weder von außen an den Lkw herangetragen worden sei, noch eine vorsätzliche Brandstiftung in Betracht komme und überdies die im vorderen linken Rahmenbereich festgestellte Verformung als Ursache eines den Brand herbeiführenden Kabeldefekts ausscheide. Dagegen ist nichts zu erinnern. Gleiches gilt für die durch den Sachverständigen und ihm folgend vom LG herangezogene Methodik, im Rahmen des Ausschlussverfahrens die Brandursache einzugrenzen. Steht damit fest, dass der Brand durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung des Lkw herbeigeführt wurde, die nicht im Zusammenhang mit den in der Werkstatt bereits begonnenen Reparaturarbeiten steht, kommt es auf eine exakte Feststellung jener Betriebseinrichtung, die sich entzündet hat, rechtlich gar nicht mehr an. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass sich das LG darauf beschränkt hat, auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass im Bereich des Fahrzeugrahmens rechts infolge eines aus unbekannten Gründen verursachten Defekts an der Fahrzeugelektrik ein Kurzschluss aufgetreten ist, der in der weiteren Folge zu dem Brand geführt hat.

[19] 2. Der vom LG angenommene Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Schadensersatz gem. § 7 StVG i.V.m. §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass die von dem Brand betroffenen Gebäude und Fahrzeuge “bei dem Betrieb eines Kfz' beschädigt wurden. Entgegen der Auffassung des LG hat sich in der vorliegenden Fallkonstellation eine von § 7 StVG umfasste Betriebsgefahr nicht verwirklicht.

[20] a) Ausgehend von der st. Rspr. des BGH ist das Tatbestandsmerkmal “bei dem Betrieb eines Kfz' entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb eines Kfz' entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (zum Ganzen zuletzt: BGH, Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, Rn 8 m.z.w.N., juris).

[21] Unter Heranziehung dieser Grundsätze hat der BGH eine Haftung des Halters eines Pkw angenommen, der zwei Tage nach dem Abstellen in einer Tiefgarage durch Selbstentzündung aufgrund eines technischen Defekts in Brand geraten war, was zur Beschädigung eines daneben geparkten Pkw geführt hatte. D...

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