Versicherungsverträge kennen in zunehmendem Maße "weiche Tarifmerkmale", nach denen die Prämienhöhe von dem beruflichen Status, den Wohnverhältnissen, der prognostizierten jährlichen Laufleistung und vielem mehr abhängt. Stellen sie sich im Nachhinein als falsch heraus, leuchtet ein, dass die Gunst der Konditionen rückgängig gemacht werden darf. Ist es indessen, wie im Streitfall, zusätzlich erlaubt, weitere Sanktionen an die Missachtung der Prämienberechnung zu knüpfen?

Dem steht schon entgegen, dass in einem solchen Fall keine Vertragsverletzung vorliegt: Der VN ist gerade nicht verpflichtet, einem jungen Erwachsenen sein Kfz nicht zu überlassen. "Vertragsstrafen", die an ein vertragsgemäßes Verhalten anknüpfen, sind indessen fragwürdig. Geht es indessen nicht um die Sanktionierung einer Vertragspflichtverletzung, sondern um jene einer Gefahrerhöhung, müssen deren Voraussetzungen vorliegen: Ist, wenn sich ein Schaden durch einen Wildunfall ereignet, die relative Jugendlichkeit des Fahrers eine ursächliche Gefahrerhöhung?

Das wird man so in keiner Weise sagen dürfen (Rixecker in BeckOK-Straßenverkehrsrecht § 25 VVG Rn 14 ff.).

Dem Urteil mag man daher folgen, soweit es eine nachträglich rückwirkende Prämienerhöhung vorsieht (OLG Stuttgart zfs 2014, 33). Die Statuierung einer Selbstbeteiligungsexplosion ist indessen mehr als fragwürdig.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 6/2020, S. 336 - 337

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge