Der ASt begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE. Drogenvortests mit dem Urin des ASt zeigten am 28.11.2018, am 30.12.2018, am 3.1.2019 und am 15.1.2019 ein positives Ergebnis für Kokain an. Der Test vom 30.12.2018 wurde auf einer Polizeidienststelle durchgeführt, die übrigen Tests während Kontrollen an Ort und Stelle. Im Anschluss an die Tests vom 28.11.2018, 3.1.2019 und 15.1.2019 wurden Blutproben genommen, deren Analyse negative Ergebnisse lieferte. Mit einem Schreiben vom 14.3.2019, dem ASt zugestellt am 19.3.2019, forderte die AG den ASt auf, bis zum 31.5.2019 ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um zu klären, ob er Betäubungsmittel einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Am 10.5.2019 ließ der ASt der AG eine Einverständniserklärung zur Untersuchung zukommen. Die AG forderte daraufhin die Verwaltungsvorgänge vom VG zurück, wo sie sich wegen einer Klage des ASt gegen die Gebühr für die Gutachtenaufforderung befanden. Am 28.5.2019 leitete sie die Verwaltungsvorgänge an die Begutachtungsstelle weiter und verlängerte die Frist für die Beibringung des Gutachtens bis zum 11.6.2019. Die Begutachtungsstelle sandte die Unterlagen mit Schreiben vom 29.5.2019 unerledigt zurück, da eine Untersuchung des ASt und eine Gutachtenerstellung bis zum 11.6.2019 nicht möglich seien. Eine Bitte des ASt, die Frist bis zum 31.7.2019 zu verlängern, beantwortete die AG nicht. Mit Bescheid vom 17.6.2019 entzog sie dem ASt die Fahrerlaubnis, da er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und deshalb von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der ASt hat gegen diesen Bescheid am 2.7.2019 eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das VG im angefochtenen Beschl. ab, da die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt sei.

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