1. In Ländern, in denen das Vorverfahren im Fahrerlaubnisrecht abgeschafft ist, kann ein ärztliches Gutachten nach Bekanntgabe des Entziehungsbescheides nicht mehr vorgelegt werden.

2. Ein positiver Drogenvortest rechtfertigt die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, es sei denn, bei summarischer Prüfung erscheint ein falsches Testergebnis überwiegend wahrscheinlich.

3. Die Übermittlung des Ergebnisses eines Drogenvortests durch die Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde ist datenschutzrechtlich zulässig.

4. Eine Frist von 2 Monaten ist für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Drogenkonsum in der Regel angemessen.

OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2020 – 2 B 269/19

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