Auch bezüglich des Haushaltsführungsschadens kommt in aller Regel eher eine Steigerung anstatt einer Reduzierung in Betracht. So z.B., wenn dem Geschädigten im Fall einer Infektion eine häusliche Quarantäne auferlegt würde und deshalb eine tatsächlich eingestellte Haushaltshilfe keinen Zugang zur Wohnung hätte, eine Situation, die zudem auch bei einem strikten Ausgehverbot eintreten könnte. Oder dass die Hilfsperson erkrankt oder der Geschädigte zwar nicht infiziert, aber so stark vorgeschädigt ist, dass er keine anderen Personen in seinen Haushalt lässt, um eine Infektion zu vermeiden.

In diesen Fällen müsste der Geschädigte zum einen seinen Haushaltsführungsschaden immer normativ abrechnen, unabhängig davon, ob er vor der Infektion konkret oder normativ abgerechnet hat, zum anderen ist im Einzelfall zu prüfen, ob und ggf. wie lange eine zeitliche Verschiebung einzelner Tätigkeiten möglich ist.

Durch die stark erhöhte Präsenz des Geschädigten zuhause insbesondere auch bei Homeoffice – ggf. auch des Partners – und dem aufgrund des Ausfalls von Schule und Kindergarten durchgehenden häuslichen Aufenthaltes von Kindern – werden sich sowohl der Inhalt als auch der Zeitaufwand für die Haushaltsführung und damit der Schaden in dieser Zeit deutlich erhöhen. So muss vermehrt Essen zubereitet werden, auch in größeren Portionen, es muss vermehrt gereinigt werden, die Einkäufe müssen in größerem Umfang getätigt werden usw. Insbesondere auch die Kinderbetreuung insgesamt erfordert einen erheblichen Mehraufwand wie z.B. Aufräumen, Betreuung bei den Hausaufgaben. Soweit der Geschädigte diesen Mehraufwand schadenbedingt nicht bewältigen kann, führt dies zu einer vorübergehenden Erhöhung des Haushaltsführungsschadens.

Möglicherweise müssen auch Einkäufe, die bisher trotz des Schadens vom Geschädigten selbst gemacht wurden, nun aus Sicherheitsgründen von anderen ausgeführt werden, um eine erhöhte Infektionsgefahr zu vermeiden.

Im Ergebnis ist somit auch beim Haushaltsführungsschaden nicht erkennbar, inwieweit sich dieser coronabedingt reduzieren könnte, außer für einen kurzen Zeitraum im Falle einer tatsächlichen Infizierung. Dann aber höchstens für deren Dauer.

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