"… Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10.2.2020 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Der Erläuterung bedarf nur Folgendes:"

1. Das LG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist ausreichend begründet. Namentlich bei einem – hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB – verwirklichten Regelfall sind an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten “in der Regel' als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben kann und sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (vgl. BGH VRS 92, 204 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.

2. Das LG hat die – erst in der Berufungshauptverhandlung erklärte – Beschränkung des Rechtsmittels zugunsten des Angeklagten gewürdigt. Bei den Ausführungen über die Strafzumessung (UA S. 5) führt die Strafkammer ausdrücklich aus, dass sie die Beschränkung als einem Geständnis gleichstehend erachtet. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung der Revision, der Umstand sei “nicht gewichtet und gewürdigt' worden, fern. Auch die weitere Beanstandung, das LG habe den “Zeitablauf zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Aburteilung' nicht berücksichtigt, findet im Urteil, in dem auf die nach der Tat verstrichene “erhebliche Zeit' (UA S. 5) ausdrücklich hingewiesen wird, keine Stütze.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.“

zfs 6/2020, S. 346 - 347

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