Hat ein Versicherer nach einem behaupteten Einbruchsdiebstahl eine Vorauszahlung auf die Entschädigung geleistet, ohne deutlich zu machen, sich zu dem Anspruch des Versicherungsnehmers noch nicht abschließend äußern zu wollen, trägt er im Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Fehlen eines Versicherungsfalls.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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