Die Kl., ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, rechnete nach einem Verkehrsunfall den Schaden fiktiv ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung setzte in der Schadensabrechnung die von der Kl. angesetzten UPE-Aufschläge, den Kleinteilaufschlag und einen Teil der Lackmaterialkosten mit der Begründung ab, die Kl. erhalte als Großkundin bei Reparaturen einen Rabatt, sodass bei einer durchgeführten Reparatur die von ihr abgesetzten Positionen nicht anfielen. Diesen Großkundenrabatt müsse sich die Kl. bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen. Das AG hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Das LG, das die Berufung der Bekl. zurückgewiesen hat, lehnte eine Berücksichtigung des Großkundenrabatts bei der fiktiven Abrechnung ab. Die zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg.

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