BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 2 BORA § 4 Abs. 2 BORA; BGB § 273; RVG § 10

Leitsatz

Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn er gegenüber seinem Mandanten Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung seiner Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AGH Celle, Beschl. v. 8.11.2019 – AGH 38/16 (I 12)

Sachverhalt

Der im Bezirk der bekl. Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Anwalt wandte sich mit seiner Anfechtungsklage gegen einen ihm von der Bekl. erteilten belehrenden Hinweis. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kl. hatte Frau F als ASt gegen den AG zweitinstanzlich in einem Rechtsstreit vor dem Senat für Landwirtschaftssachen des OLG vertreten. Das OLG hatte der ASt durch Beschl. v. 2.2.2012 einen Betrag in Höhe von 156.772,77 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hatte durch Beschl. v. 26.6.2012 die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der ASt gegen den AG in Höhe von 4.274,85 EUR bzw. 5.561,58 EUR jeweils nebst Zinsen festgesetzt. Der Kl. leitete für Frau F aus diesen Vollstreckungstiteln verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den AG ein. Diese blieben erfolglos, weil der AG über kein pfändbares Vermögen verfügte. In seiner eidesstattlichen Versicherung hatte der Betreuer des AG jedoch keine Auskunft über den Verbleib des durch die Hofveräußerung erzielten Kaufpreises erteilt. Im Auftrag von Frau F stellte der Kl. deshalb Strafantrag und erstattete Strafanzeige wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung.

Nachdem Frau F das mit dem Kl. bestehende Mandat gekündigt hatte, erstellte der Kl. am 19.5.2014 eine Kostenrechnung für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen i.H.v. 790,74 EUR und am 20.5.2014 eine weitere Kostenrechnung für das Verfahren vor der StA in Höhe von 202,30 EUR. Nach Ablauf der vom Kl. bis zum 4.6.2014 gesetzten Zahlungsfrist forderte die Mandantin vom ihm mit Schreiben vom 5.6.2014 die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der drei Vollstreckungstitel. Hieraufhin antwortete der Kl. mit Schreiben vom 23.6.2014, er werde die Titel nach Ausgleich seiner Kostenrechnungen übersenden. Auf die Zahlungserinnerung des Kl. vom 15.7.2014 leugnete Frau F, die Kostenrechnungen erhalten zu haben. Der Kl. übermittelte ihr die beiden Rechnungen am 28.7.2014 per Einschreiben/Rückschein nochmals.

Frau F beglich die Kostenrechnungen des Kl. auch weiterhin nicht, sondern erhob bei der bekl. Rechtsanwaltskammer (RAK) Beschwerde. Diese erteilte dem Kl. schließlich eine Belehrung, dass er sich wegen der Nichtzahlung seiner Kostenberechnungen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO berufen dürfe, weil Vollstreckungstitel nicht dem Zurückbehaltungsrecht unterlägen. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Kl. wies der Vorstand der RAK mit Bescheid v. 31.3.2016 zurück. Gegen den Hinweisbescheid und den den Einspruch hiergegen zurückweisenden weiteren Bescheid hat der Kl. entsprechend der Rechtsmittelbelehrung eine Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt. Dieses hat das Verfahren an den AGH Celle verwiesen. Der AGH Celle hat die Anfechtungsklage als statthaft, zulässig und begründet angesehen.

2 Aus den Gründen:

"…"

[13] Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. (…)

[16] Bei den verfahrensgegenständlichen Schreiben der Bekl. V. 23.9.2015 und v. 31.3.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 35 S. 1 VwVfG) in Gestalt eines belehrenden Hinweises beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung. (…)

[20] In den Schreiben nimmt die Bekl. zu § 50 Abs. 3 BRAO a.F. abschließend Stellung und bewertet die Zurückbehaltung der Vollstreckungstitel als unzulässig. Der Inhalt der Schreiben macht deutlich, dass sich die Bekl. bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben vom 31.3.2016 mit einer förmlichen – wenngleich unzutreffenden – Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kl. zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt (vgl. BGH NJW 2017, 2556 nRn 18 ff. m.w.N. und v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, juris nRn 4 f.).

[21] Die Klage ist zudem zulässig. (…)

[22] Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten.

[23] Denn der Kl. hat nicht gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, indem er die drei Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung der Kostenrechnungen vom 19. und 20.5.2014 zurückbehalten hat.

[24] Das Verhalten des Kl. verstieß insb. nicht gegen § 50 Abs. 3 BRAO in der bis zum 17.5.2017 gültigen Fassung oder gegen § 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA.

[25] Unabhängig von der Frage, aus welcher Bestimmung der BRAO eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe von Handakten vor der ab dem 18.5.2017 gültigen Neufassung des § 50 BRAO herzuleiten war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, juris), hat der IX. Zivilsenat des BGH schon mit Ur...

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