1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.1.2020 – 17 K 4015/18

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