"… Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid vom 18.7.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der Kl. ist zurecht zu den Abschleppkosten (Gebühren und Auslagen) nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW – VO VwVG – herangezogen worden. (…)

Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 5.6.2015 (BGBl I S. 898) – EmoG – hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 13.7.2018 – 8 CE 18.1071, juris).

Insbesondere ist in § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das (bloße) Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen müsste. Die gesetzliche Ermächtigung (vgl. § 3 Abs. 5 EmobG) ist durch die Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.9.2015 (BGBl I. S. 1573) u.a. in Art. 2 Ziff. 2 und 6 durch Einfügung des § 45 Abs. 1g und Anfügung der Nr. 3. a) in Spalte 3 der lfd. Nr. 7 zur Anl. 3 dahingehend umgesetzt worden, dass “Durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein (kann)'.

Auf einem nach dieser Maßgabe im hier fraglichen Bereich der L.-straße in E. eingerichteten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge war das klägerische Fahrzeug abgestellt, obwohl es kein elektrisch betriebenes Fahrzeug in diesem Sinne ist (vgl. zur Begriffsbestimmung § 2 EmoG). Die damit einhergehende Verkehrsordnungswidrigkeit stellt der Kl. auch nicht in Abrede.

Nach der höchst- und obergerichtlichen Rspr. ist regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2002 – 3 B 149/01, juris [= zfs 2002, 503]; OVG NRW, Beschl. v. 20.12.2012 – 5 A 2802/11, juris, jeweils zu Abschleppmaßnahmen bei sog. Gehwegparken).

So liegt es auch hier. Entgegen der Auffassung des Kl. wurde durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Funktion, das – bloße – Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertigte die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht. Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich nicht unangemessen. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte (Elektro-)Fahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Ebenfalls ist die Abschleppmaßnahme nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Vorhandensein eines Sonderparkplatzes für Elektrofahrzeuge den diesbezüglichen Fahrern keine Gewähr dafür bietet, diesen Platz auch immer nutzen bzw. einen freien vorfinden zu können (vgl. zur Funktionsbeeinträchtigung bei Taxiständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5/13, juris, Rn 20 u. 22 [= zfs 2014, 474]; zu Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 25.5.2018 – 2 K 7467/17, juris).

Vorliegend gilt nichts anderes. Insbesondere war nicht offenkundig, dass mit einer Inanspruchnahme der ausgewiesenen Parkfläche durch bevorrechtigte Elektrofahrzeuge an einem Freitag nach 18.00 Uhr nicht mehr zu rechnen war.

Unerheblich ist hiernach, dass zum Zeitpunkt der Fertigung der Ablichtungen der Örtlichkeit im Rahmen der Dokumentation des Abschleppberichts auf der unmittelbar angrenzenden Parkfläche ein zweiter Sonderparklatz für Elektrofahrzeuge frei gewesen sein mag und sich nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vorbringen im nahen örtlichen Bereich weitere Sonderparkplätze bzw. Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge befinden mögen.

Auch die Ausführungen zu einer vermeintlich ungenügenden Wartezeit verfangen nicht. Das gilt umso mehr, als zufolge der insoweit ohnehin vage gebliebenen Ausführungen des Kl. der Fahrzeugführer etwa gegen 19.00 Uhr bis 19:15 Uhr das Fehlen das Fahrzeugs bemerkt habe, mit anderen Worten erst zu diesem Zeitpunkt am Abstellort in der L.-straße erschienen sein dürfte. Selbst bei Einhaltung einer Wartezeit von 30 Minuten wäre der Einleitung des Abschleppvorgangs folglich nicht vermieden worden. Bereits hinsichtlich einer derartigen Wartezeit hat aber bereits das BVerwG ausgeführt, dass eine solch...

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