1. Kommt es beim Abbiegen eines Kfz bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO und Verletzung des Vorrangs der Straßenbahn gem. § 9 Ab. 3 S. 1 StVO zu einer Kollision des ausschwenkenden Anhängers mit einer auf der Nebenspur fahrenden Straßenbahn, haftet der Abbiegende allein.

2. Der Abbieger muss den Abbiegevorgang so lange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen anderen Verkehrsteilnehmer auf dem neben ihm befindlichen Fahrstreifen – hier durch Ausschwenken des Anhängers bei der Bogenfahrt – gefährdet.

3. Sorgfaltswidrig handelt der Linksabbieger, der unmittelbar vor dem Abbiegen sich nicht durch (zweite) Rückschau versichert, ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert und es dadurch zu einer. Gefährdung aufgrund des Ausschwenkens des Anhängers bei der Bogenfahrt kommt.

4. Ein Straßenbahnführer darf grds. darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen; insoweit besteht keine Wartepflicht gem. § 11 Abs. 3 StVO.

5. Ein Straßenbahnführer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug bei Annäherung der Straßenbahn in den Gleisbereich einbiegt – auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angekündigt hat (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 13.4.2018 – 7 U 36/17, NJW-RR 2018, 1427).

OLG Celle, Urt. v. 27.11.2018 – 14 U 59/18

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