Der EuGH hat mit Urteil vom 27.5.2019 (C – 509/18 und C – 82/19 PPU) entschieden, dass der Begriff "ausstellende Justizbehörde" i.S.v. Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. Die deutschen Staatsanwaltschaften seien zwar zur Objektivität verpflichtet. Die Justizminister verfügten aber nach §§ 146, 147 GVG über ein Weisungsrecht, weshalb die deutschen Staatsanwaltschaften der Gefahr ausgesetzt seien, bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls von der Exekutive beeinflusst zu werden. Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses setze aber voraus, dass die "ausstellende Justizbehörde" die Gewähr für ein unabhängiges Handeln im Rahmen der Ausstellung eines solchen Haftbefehls biete. Dies sei bei den deutschen Staatsanwaltschaften nicht der Fall.

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